Zielsetzung

Diese Politischen Leitlinien schaffen einen verbindlichen Rahmen für den Umgang der Jugend-Enquete-Kommission e.V. mit politischen Akteuren, Organisationen und gesellschaftlichen Kräften und machen Entscheidungsprozesse und Abwägungen nach außen transparent.

Anwendungsbereich

Diese Politischen Leitlinien gelten immer dann, wenn die Jugend-Enquete-Kommission e.V. als Verein oder durch ihre Mitglieder nach außen erkennbar auftritt. Dies umfasst insbesondere Veranstaltungen, Kooperationen, öffentliche Auftritte sowie Situationen, in denen Mitglieder in Verbindung mit ihrem Engagement für die Jugend-Enquete-Kommission e.V. auftreten.

Die Jugend-Enquete-Kommission e.V. („Verein“) ist von den jährlich stattfindenden Kommissionen (z.B. JEK26) zu unterscheiden. Die Politischen Leitlinien gelten für die Arbeit des Vereins und nicht für die eigenständigen Kommissionen. Während die Politischen Leitlinien auf Vereinsveranstaltungen Anwendung finden, kann die Kommission unabhängig Events organisieren, Expert:innen anhören und Einladungen wahrnehmen.

Werte

Die Jugend-Enquete-Kommission e.V. handelt auf Grundlage der in der Satzung festgelegten Werte und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO.

Die Jugend-Enquete-Kommission e.V. bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Diese beruht auf der Achtung der Menschenwürde, dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip.

Der Verein versteht sich als überparteiliche Plattform politischer Bildung und Beteiligung junger Menschen. Ziel der Jugend-Enquete-Kommission ist es, junge Perspektiven strukturiert in politische Entscheidungsprozesse einzubringen und damit Demokratie langfristig zu stärken sowie politische Prozesse nachhaltiger, vielfältiger und zukunftsfähiger zu gestalten.

Umgang mit extremen Kräften [1]

Um neutral, universell und nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen, gliedern wir extreme Kräfte in Umgangsklassen, die auf staatlichen Einschätzungen basieren. Neben der Wahrung gesetzlicher Pflichten, insbesondere bestehender Umgangs- und Betätigungsverbote mit bestimmten gelisteten Kräften, werden auf Grundlage dieser staatlichen Einschätzungen möglichst neutrale Regelungen zum Umgang festgelegt, die den Verein und seine Mitglieder ggf. über das gesetzlich erforderliche Maß hinaus beschränken.

Umgangsklassen

Sofern eine Kraft zwischen zwei Einstufungen steht, wird sie nach derjenigen Klasse behandelt, der sie zum Zeitpunkt der Entscheidung zweifelsfrei angehört. Wird eine Kraft beispielsweise zunächst als extremistischer Verdachtsfall eingestuft, anschließend als gesichert extremistisch geführt und wird diese höhere Einstufung vorübergehend wieder aufgehoben, etwa aufgrund eines laufenden gerichtlichen Verfahrens, so erfolgt die Beurteilung nach der jeweils niedrigeren Einstufung, hier dem extremistischen Verdachtsfall (Klasse D).

Unterstützer:innen bzw. Sympathisant:innen extremer Kräften unterliegen einer Einzelfallentscheidung. Hierunter fallen Personen, Organisationen oder Unternehmen, die selbst keiner der Umgangsklassen angehören, jedoch einen engen Bezug oder nach außen erkennbaren Bezug zu solchen Kräften aufweisen, etwa durch offene Unterstützung. Einzelfallentscheidungen sind insbesondere erforderlich, weil der Begriff der Unterstützung schwer abgrenzbar ist und keine staatlichen Einstufungen vorliegen.

Regeln für Mitgliedschaften

  • Vereinsmitgliedschaft: Für Klassen A – E nicht möglich
  • Kommissionsmitgliedschaft: Für Klassen A – E nicht möglich
  • Kuratoriumsmitgliedschaft: Für Klassen A – E nicht möglich

Vorgehen bei Veranstaltungen

Personen, die beleidigend, diskriminierend, gewalttätig oder in sonstiger Weise störend auftreten, werden unabhängig von den Politischen Leitlinien von Veranstaltungen ausgeschlossen. Im Rahmen der politischen Leitlinien unterscheidet sich die Handhabung je nach Veranstaltungskategorie.

Veranstaltungskategorien
Veranstaltungen des VereinsExterne Veranstaltungen
Wenn der Verein zumindest Mitorganisator ist.[7]Sonderfall: Vorgehen bei Veranstaltungen im Bundestag, in Landtagen sowie an sonstigen Orten mit „starkem (staatlichem)“ Hausrecht.[8] Wenn keine interne Veranstaltung vorliegt, jedoch ein Auftreten im Namen der oder für die JEK erfolgt, insbesondere bei Einladung über eine JEK-E-Mailadresse, oder sonstige Situationen, in denen Personen mit der JEK in Verbindung gebracht werden oder gebracht werden soll.
Recherchemaßstäbe
  1. Anlassbezogen: Keine Prüfung, es sei denn, es liegen entsprechende Hinweise vor oder ein Verdacht besteht.
  2. Einladungsgruppe: Prüfung anhand der Eigenschaft, aufgrund derer die Einladung erfolgt ist (z.B. bei Einladung von Verbänden, Parteien oder Organisationen nur eine kurze Recherche zum eingeladenen Verband bzw. zur Partei).
  3. Kurze Recherche: 5 min (Internet-)Recherche.
  4. Mittlere Recherche: 10 min (Internet-)Recherche.
  5. Große Recherche: 20 min Internet-Recherche (insb. zu ggf. bekannten Mitgliedschaften).
Vorgehen auf Veranstaltungen des Vereins
1. Recherche
Zuständigkeit für Recherche: Projekt- oder Veranstaltungsleitung
Recherche-Maßstab (nötiger Rechercheaufwand)
Reguläre Events[9]Zivile Übergabe des Policy-PapersVereinsinterne Veranstaltungen
Zur Prüfung von Vereins- und Kommissionsmitgliedern: s.o.
Unterkunftsanbieter, Event-Locations, Caterer, etc.: Anlassbezogen
Expert:innen, Redner:innenMittlere RechercheGroße RechercheKurze Recherche
Sonstige TeilnehmendeAnlassbezogen
  • Anlassbezogen für persönliche Einladungen.[10]
  • „Einladungsgruppen“-Prüfung für Einladungen von Verbänden, Partnern etc.
  • Kurze Recherche für individuelle („politische“) Einladungen.[11]
2. Entscheidung

Zuständigkeit für die Entscheidung:

  1. Grundsätzlich entscheidet der Vorstand.
  2. Ausnahme: In Spontan-Situationen (wenn z.B. direkt auf Veranstaltungen entschieden werden muss) entscheidet die Veranstaltungs- oder Projektleitung selbst.

Maßstab für Entscheidungen

Reguläre Events der Kommission [12] Zivile Übergabe des Policy-PapersVereinsinterne Veranstaltungen
Unterkunftsanbieter, Event-Locations, Caterer, etc.: Keine Zusammenarbeit mit Klasse A und B, als letzte Option für Klassen C und E, nachrangig für Klasse D.
Expert:innen, Redner:innenTätigkeit für Klasse C, D und E nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn für das Thema nötig/sinnvoll).
Es erfolgt zuvor ein
allgemeiner deklaratorischer Hinweis, dass der Verein politisch neutral ist, für Jugendpartizipation einsteht usw., sowie darauf hingewiesen, dass für den Inhalt die Personen selbst verantwortlich sind.
Sonstige TeilnehmendeTeilnahme für Klasse C, D und E möglichTeilnahme für Klasse C, D und E möglich
Vorgehen bei Veranstaltungen im Bundestag, Landtagen und sonstigen Orten mit „starkem (staatlichen) Hausrecht“[13]
Soweit der Verein einlädt:Soweit der Verein/die Kommission eingeladen wird (z.B. von einem Ausschuss):
  • Einladungen von Personen(-gruppen) durch den Verein:
    • Zuständig: Veranstaltung-/Projektleitung
    • Recherchemaßstab: Einladungsgruppe (idR Fraktion/Partei)
    • Entscheidung: Einladung von Klasse C, D und E möglich
  • Einladung des ganzen Ausschusses auf die Übergabe: Weiterhin möglich, alle BT-Abgeordneten können kommen unabhängig von ihrer Klassifizierung.
  • Bei Mitarbeitern (und sonstigen Personen): Einladung von Klasse C, D und E möglich
Hier hat der Verein keine Einwirkungsmöglichkeiten, es gelten die Regeln für externe Veranstaltungen.
Vorgehen auf externen Veranstaltungen
1. Recherche

Zuständigkeit für die Recherche

Bei Einladung des Vereins (an Vereinsadressen)Bei individueller Einladung zu Veranstaltungen in Verbindung mit dem Verein.
Vorstand (Delegation möglich)Person selbst recherchiert.

Recherche-Maßstab (nötiger Rechercheaufwand)

Einladung des Vereins
Individuelle Einladung
Veranstaltungsorganisatoren
Mittlere Recherche
Kurze Recherche
Referent:innenAnlassbezogenAnlassbezogen
„Prominente“/Geladene GästeAnlassbezogenAnlassbezogen
2. Entscheidung

Zuständigkeit für die Entscheidung:

  1. Grundsätzlich entscheidet der Vorstand.
  2. Ausnahme: In Spontan-Situationen (insb. auf der Veranstaltung selbst) entscheidet die Person selbst.

Abwägungspunkte

  1. Teilnehmende: Nur (a) Einzelne, (b) Mehrzahl, (c) alle anderen
  2. Referenten: (a) Nicht erfasst, (b) Referenten auch erfasst
  3. Organisatoren: (a) Staatlich, (b) Zivil, (c) Organisatoren auch erfasst
  4. Eigene Teilnahme: (a) Besucher online, (b) Besucher Präsenz, (c) Referent

Fußnoten

[1] Kräfte im Sinne dieser Leitlinien inkludiert natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, Organisationen, Vereine, Gruppen und sonstige Bewegungen.

[2] Hierunter fallen sowohl Organisations- und Betätigungsverbote. Details s. BMI, FAQ zum Betätigungsverbot Hizb Allah, Frage 3, Link.

[3] Vgl. Generalbundesanwalt, Schwerpunkte der Terrorismusabteilung, Link.

[4] Vgl. BfV, Verfassungsschutzbericht 2023, S. 10-13.

[5] Vgl. für Erklärung der Einstufungen (Beobachtung, Prüffall, etc.): bpb, Was heißt „Beobachtung durch den Verfassungsschutz“?, Link.

[6] BfV, Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates – Begriff und Erscheinungsformen, Link.

[7] Faktisch alles, wo wir an Planung, Ausrichtung beteiligt sind (also z.B. auch Veranstaltungen, die wir mit anderen Organisationen machen, oder nur unterstützend tätig werden); ggf. Abstufung zu bloßer „Unterstützung“, z.B. Information/Werbung.

[8] Hierunter fällt z.B. die Bundestags-Übergabe des Policy Papers.

[9] Insb. die Veranstaltungen im Rahmen der Kommissionsarbeit: Auftaktveranstaltung, Bildungsevent und Kommissionstreffen.

[10] Hierunter fallen z.B. Eltern von Kommissions- oder Vereinsmitgliedern.

[11] Dies ist der Fall, wenn nicht ein Verband oder eine Kraft eingeladen wird, sondern spezifisch die Person, wegen ihren politischen oder zivilgesellschaftlichen Perspektiven.

[12] Siehe Fn. 10.

[13] Hierunter fällt z.B. die Bundestags-Übergabe des Policy Papers.