Stand: 09.03.2026
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Jugend-Enquete-Kommission“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 85622 Feldkirchen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Jugendhilfe und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Durchführung von objektiv und parteipolitisch-neutralen Bildungsveranstaltungen unter Zuhilfenahme von Expert:innen;
b. die Befähigung der allgemeinen Bevölkerung zu einem höheren Verständnis von verschiedenen Themengebieten sowie für den Aufbau und die Funktionsweise von Enquete-Kommissionen. Darüber hinaus wird die Fähigkeit zur Bildung einer eigenständigen, kritisch fundierten Meinung sowie die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstsein auf Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie gefördert, insbesondere im Rahmen von Bildungsveranstaltungen;
c. die Errichtung eines Gremiums („Jugend-Enquete-Kommission“), bestehend aus jungen Menschen, die zu generationsspezifischen Fragestellungen Lösungsansätze in geistiger Offenheit erarbeiten, insbesondere durch die Erstellung von „Policy Papers“ unter Einbeziehung von Expert:innen. Hierbei liegt der Fokus nicht auf der Tagespolitik sondern dem gewählten Jahresthema. Dadurch werden die Abläufe demokratischer Meinungsbildung eingeübt und den Teilnehmenden vermittelt;
d. die Veröffentlichung und Verbreitung der parteipolitisch-neutralen Ergebnisse und Bereitstellung für die allgemeine Bevölkerung und Politik, um Diskussionen in der Öffentlichkeit anzuregen, jedoch ohne das Ziel der Durchsetzung der entwickelten Ergebnisse durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung. Um besonders eine junge Zielgruppe zu erreichen, setzen wir auf die Nutzung sozialer Medien.
§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Politische Neutralität
(1) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt das Ziel, junge Menschen politisch zu bilden und zu fördern, um das Verständnis für das staatliche und politische System zu stärken und eine Teilhabe in diesem zu ermöglichen. Im Rahmen seines Satzungszwecks tritt der Verein für die Förderung des demokratischen Staatswesens, insbesondere der freiheitlich demokratischen Grundordnung, ein.
(2) Das Verständnis und die Ausgestaltung der politischen Neutralität werden in den Politischen Leitlinien des Vereins näher geregelt. Diese werden veröffentlicht und sind auf der Website des Vereins einsehbar. Eine politische oder ideologische Klassifizierung von Akteur:innen erfolgt nicht durch den Verein selbst, sondern orientiert sich an Einstufungen zuständiger staatlicher Behörden.
(3) Änderungen der Politischen Leitlinien beschließt die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft und Arten von Mitgliedern
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die seine Ziele unterstützt. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die
a. Organisationen oder Gruppierungen angehören, die nach Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 GG oder § 3 VereinsG verboten sind oder als terroristisch eingestuft werden,
b. von Verfassungsschutzbehörden als gesichert extremistisch eingestuft werden oder solchen Bestrebungen angehören,
c. als extremistischer Verdachtsfall geführt werden oder eine nachweisbare Nähe zu extremistischen oder verfassungsfeindlichen Bestrebungen aufweisen,
d. Bestrebungen verfolgen oder unterstützen, die darauf gerichtet sind, das Vertrauen in demokratische Institutionen systematisch zu untergraben oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage zu stellen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist über die vereinseigene Webseite zu beantragen.
(3) Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung einer:s gesetzlichen Vertreter:in in Textform.
(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet ein vom Vorstand eingesetztes Ressort i.S.d. § 16. Ein Ablehnungsgrund muss dabei nicht angegeben werden.
(5) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder (14 – 35 Jahre)
- Alumni
- Fördermitglieder
- lebenslange Mitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
(6) Alumni kann jedes ehemalige ordentliche Mitglied oder jedes Mitglied einer Jugend-Enquete-Kommission mit Abschluss der Kommission werden. Die Kommission endet mit einer Frist von acht Wochen nach der offiziellen Übergabe des Policy Papers. Die Aufnahme erfolgt entsprechend der Regelungen der § 5 Abs. 2 – 4.
(7) Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder und besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen Beitrag leistet. Die Aufnahme erfolgt entsprechend der Regelungen der § 5 Abs. 2 – 4.
(8) Ein vom Vorstand eingesetztes Ressort i.S.d. § 16 kann Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu lebenslangen Mitgliedern ernennen. Das vom Vorstand eingesetzte Ressort muss in seinem Vorschlag formulieren, ob eine Ernennung zu Verlust anderer Mitgliedschaften führt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes kann nur mit einer Frist von drei Wochen zum Ende jedes Quartals des Geschäftsjahres erfolgen. Es ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem vom Vorstand eingesetzten Ressort i.S.d. § 16 nötig. Eine E-Mail reicht hierfür aus.
(3) Ein Mitglied kann außerdem durch den Beschluss des Vorstandes oder eines vom Vorstand eingesetzten Ressorts i.S.d. § 16 aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht begleicht;
b. wiederholt und ohne triftigen Grund seine übernommenen Aufgaben im Verein nicht erfüllt und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses sein Verhalten wiederholt;
c. ohne schriftliche Begründung gegenüber dem vom Vorstand eingesetzten Ressort i.S.d. § 16 mehr als drei Monate an keinem Vereinstreffen teilgenommen hat und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses weiterhin keine Gründe nennt oder an einem Treffen innerhalb der nächsten drei Monate teilnimmt;
d. Umstände vorliegen oder während der Mitgliedschaft eintreten, die nach § 5 Abs. (1) eine Mitgliedschaft im Verein ausschließen;
e. schwerwiegend gegen den Verhaltenskodex verstößt;
f. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.
(4) Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder, die nach § 5 Abs. (5) Stimmrecht besitzen, haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat den Verhaltenskodex zu beachten.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(4) Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Fördermitglieder haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit wird individuell vereinbart.
(4) Ordentliche Mitglieder, Alumni und lebenslange Mitglieder sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung.
(2) der Vorstand (§ 14).
(3) die Ressorts (§ 16).
§ 10 Vereinsstrukturverordnung („VSVO“)
(1) Die weiteren Strukturen des Vereins werden in der Vereinsstrukturverordnung (kurz: „VSVO“) geregelt. Sie dient der Verschriftlichung und verbindlichen Regelung interner Regeln, Pflichten, Prozesse und Zuständigkeiten. Die VSVO darf nicht gegen die Satzung oder gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen.
(2) Grundsätzlich erfolgen Änderungen der VSVO durch das Rechts-Ressort mit der einstimmigen Zustimmung des Vorstands. Die Mitgliederversammlung ist über alle tiefgreifenden Änderungen zu informieren.
(3) Die Mitgliederversammlung kann zudem selbst Änderungen Mehrheit 1a beschließen und entsprechende Vorgaben machen. Diese sind vom Rechts-Ressort in die VSVO einzuarbeiten.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, soweit diese Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan spezielle Aufgaben überträgt. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie über die Entlastung des Vorstandes.
Sie bestellt mindestens eine:n Kassenprüfer:in, die oder der weder dem Vorstand angehören noch Angestellte:r des Vereins sein darf. Die Kassenprüfer:innen prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- die Strategie und Aufgaben des Vereins,
- Beteiligungen,
- die Aufnahme von Darlehen,
- Satzungsänderungen,
- Änderungen der Politischen Leitlinien,
- die Auflösung des Vereins.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung mit. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als Online-Versammlung oder in hybrider Form abgehalten werden. Hierzu wird der Vorstand gegebenenfalls einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen lassen. Online zugeschaltete Mitglieder gelten als „anwesend“ und können durch digitale Tools an den Abstimmungen teilnehmen. Sollten bei der Stimmabgabe technische Probleme auftreten, muss die Abstimmung nur wiederholt werden, wenn die betroffene Stimmabgabe für das Abstimmungsergebnis entscheidend ist. Technische Probleme sind der Versammlungsleitung unverzüglich mitzuteilen, spätestens jedoch vor Ende der Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) [Versammlungsleitung]
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder bei dessen Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.
(2) [Protokoll]
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der oder dem Protokollführer:in und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist. Die oder der Protokollführer:in wird zu Beginn mit Mehrheit 1a gewählt.
(3) [Beschlussfähigkeit]
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) [Abstimmungsweise]
Die Abstimmungsweise über eine offene oder eine geheime Wahl von einzelnen Tagesordnungspunkten wird zu Beginn der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl abgestimmt.
(5) [Stimmwertung und mögliche Mehrheiten]
a. Sofern die nötige Mehrheit nicht erreicht werden kann, gilt der Antrag als abgelehnt.
b. Mögliche Mehrheiten
i. Mehrheit 1a (Standard): Für Mehrheit 1a reicht es, wenn eine Wahlmöglichkeit oder Kandidat:in die meisten Stimmen erhält. Bei der Berechnung sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzuzählen. („relative einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen“)
ii. Mehrheit 1b: Für Mehrheit 1b reicht es, wenn eine Wahlmöglichkeit oder Kandidat:in die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Somit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mitgezählt. („relative einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder“)
iii. Mehrheit 2a: Für Mehrheit 2a muss eine Wahlmöglichkeit oder Kandidat:in mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten. Bei der Berechnung sind Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitzuzählen. („absolute einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen“)
iv. Mehrheit 2b: Für Mehrheit 2b muss eine Wahlmöglichkeit oder Kandidat:in mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten. Somit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mitgezählt. („absolute einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder“)
v. Mehrheit 3 (auch: „Zweidrittelmehrheit“): Für Mehrheit 3 muss eine Wahlmöglichkeit oder Kandidat:in mindestens Zwei-Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten. Somit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mitgezählt.
vi. Mehrheit 4 (auch „Dreiviertelmehrheit“): Für Mehrheit 4 muss eine Wahlmöglichkeit oder Kandidat:in mindestens Drei-Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten. Somit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mitgezählt.
c. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit 1a, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
d. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit (Mehrheit 3).
e. Beschlüsse über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit (Mehrheit 4).
f. Die Wahl des Vorstands erfolgt nach § 14.
(6) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von fünf Tagen zur Stimmabgabe vorgelegt. Die Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Stimmen von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder eingegangen sind. Für Beschlüsse gelten die Mehrheitsverhältnisse des § 13 Abs. (5). Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(7) Die Mitgliederversammlung hat das Recht einen Vorstand bei nachweisbaren Fehlverhalten mit einer Zweidrittelmehrheit (Mehrheit 3) vorläufig des Amtes zu entheben, bis das Fehlverhalten aufgeklärt ist. Sollte die Mitgliederversammlung im Zuge der Enthebung keinen neuen Vorstand bestimmen greift § 14 Abs. (4) der Satzung.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand (i.S.d. § 26 BGB) besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes, je nach Wahlverfahren. Der Verein wird durch jedes volljährige Mitglied des Vorstandes einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(3) Der Vorstand kann durch Einzel- oder Listenwahl gewählt werden. Die Auswahl des Wahlverfahrens liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit 1a.
a. Bei einer Einzelwahl legt die Mitgliederversammlung zunächst die Anzahl der Vorstandsmitglieder mit Mehrheit 1a fest. Anschließend wird jede Position aus einer Liste an Kandidat:innen mit Mehrheit 1b besetzt. Bei Stimmengleichheit erfolgen Stichwahlen mit Mehrheit 1a.
b. Bei einer einfachen Listenwahl werden alle Vorstandspositionen gleichzeitig gewählt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat maximal fünf Stimmen und kann diese auf maximal fünf Kandidat:innen verteilen. Die Vergabe mehrerer Stimmen an eine:n Kandidat:in (Kumulieren) ist unzulässig.
i. Gewählt sind die Kandidat:innen, die die Mehrheit 2b erreichen. Dies setzt voraus, dass die Kandidat:innen jeweils von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme bekommen.
ii. Erreichen mehr als fünf Kandidat:innen die erforderliche Mehrheit, sind die fünf Kandidat:innen mit den meisten Stimmen gewählt. Können die fünf Positionen wegen Stimmengleichheit nicht eindeutig besetzt werden, ist eine Stichwahl nur zwischen diesen stimmengleichen Kandidat:innen mit Mehrheit 1a durchzuführen.
iii. Erreichen weniger als zwei Kandidat:innen die erforderliche Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Nach Ermessen der Versammlungsleitung kann nun entweder eine Einzelwahl nach § 14 Abs. (3) lit. a. oder eine erneute Listenwahl mit Mehrheit 1a durchgeführt werden.
iv. § 14 Abs. (3) lit. iii. gilt auch, wenn zwar genug Kandidat:innen die erforderliche Mehrheit erreichen, aber weniger als zwei Kandidat:innen die Wahl annehmen.
v. Die Zahl der Vorstandspositionen ist nach Abschluss des Wahlverfahrens indirekt festgelegt auf die Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder. Es bedarf hier keiner neuen Abstimmung.
c. Bei der Team-Listenwahl können sich Kandidat:innen zu einer gemeinsamen Liste zusammenschließen und als Team kandidieren („geschlossene Liste“). Kandidat:innen, die keiner geschlossenen Liste angehören, gelten gemeinsam als eine Liste („offene Liste“).
i. Zunächst wird über die zur Wahl stehenden Listen abgestimmt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
ii. Erhält eine geschlossene Liste die Mehrheit 2b, sind alle auf diese Liste aufgeführten Kandidat:innen gewählt. Erhält die offene Liste die Mehrheit 2b, erfolgt die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 14 Abs. (3) lit. b.
iii. Erreicht keine Liste die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Listen mit den meisten Stimmen statt. Für die Stichwahl gilt ebenfalls Mehrheit 2b. Sofern auch in der Stichwahl Stimmengleichheit besteht, kann die Versammlungsleitung nach ihrem Ermessen die Stichwahl wiederholen oder das Wahlverfahren wechseln.
iv. Bei Stimmengleichheit um den Einzug in die Stichwahl, entscheidet eine Stichwahl zwischen den stimmengleichen Listen mit Mehrheit 1a.
v. Nehmen gewählte Kandidat:innen aus der geschlossenen Liste die Wahl nicht an, ist die Wahl zu wiederholen.
(4) Nehmen gewählte Kandidat:innen aus der geschlossenen Liste die Wahl nicht an, ist die Wahl zu wiederholen.Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, darf der restliche Vorstand kommissarisch einen Interimsvorstand bestimmen, der das ausgefallene Vorstandsmitglied bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ersetzt.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand kann sich selbstständig eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand darf an Mitglieder im Rahmen von zu erledigenden Aufgaben Vertretungsvollmachten an Nicht-Vorstandsmitglieder aussprechen. Die Vollmacht endet mit der Erledigung der vorher definierten Aufgabe.
(8) Der Vorstand darf ein Ressort i.S.d. § 16 einsetzen und diesem Aufgaben übertragen. Dies gilt insbesondere für die in der Satzung beschriebenen Aufgaben. Das Ressort agiert im Rahmen des vom Vorstand festgelegten Mandats unter Leitung von bis zu zwei Vereinsmitgliedern. Die Organisation, Beschlussfassung und die Regelung sonstiger Modalitäten obliegen dem Ressort selbst, jedoch kann der Vorstand jederzeit dem Ressort sein Mandat entziehen oder einzelne Personen abberufen.
(9) Sind Mitglieder des Vorstands einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(10) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort per E-Mail oder per Post mitgeteilt werden.
§ 15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit 1a. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 16 Ressorts
Ein Ressort ist eine vom Vorstand eingesetzte Gruppe, die sich mit einem bestimmten Themenbereich beschäftigt und für diesen (primär) verantwortlich ist. Dies gilt beispielsweise für Finanzen, die Mitgliederverwaltung und Rechtliches. Näheres kann in der VSVO geregelt werden.
§ 17 Auflösung oder Umfirmierung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die volljährigen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei einer Umfirmierung des Vereins zu einer anderen Rechtsform werden alle bestehenden Vermögensverhältnisse zugunsten der neu gegründeten juristischen Person berücksichtigt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.