§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Jugend-Enquete-Kommission“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  1. Der Verein hat seinen Sitz in 81669 München.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
  • die Durchführung von objektiv und parteipolitisch-neutralen Bildungsveranstaltungen unter Zuhilfenahme von Expert*innen;
  • die Befähigung der allgemeinen Bevölkerung zu einem höheren Verständnis von Themengebieten wie Digitalisierung oder Künstlicher Intelligenz, dem Aufbau und der Funktionsweise von Enquete-Kommissionen sowie die Befähigung zur Bildung einer eigenen kritisch-fundierten Meinung als auch die Schaffung und Förderung ihrer politischen Wahrnehmungsfähigkeit und ihres politischen Verantwortungsbewusstseins auf Grundlage der Normen und Vorstellungen einer rechtsstaatlichen Demokratie, besonders im Rahmen von Bildungsveranstaltungen;
  • die Errichtung eines Gremiums (Jugend-Enquete-Kommission), bestehend aus jungen Menschen und Expert*innen die zu generationsspezifischen Problemen, hierbei liegt der Fokus nicht auf der Tagespolitik sondern dem gewählten Jahresthema, Lösungsstrategien in geistiger Offenheit erarbeiten, zum Beispiel durch die Verfassung von „Policy Papers“; hierbei werden Abläufe der demokratischen Meinungsbildung eingeübt und den Teilnehmern vermittelt;
  • die Veröffentlichung der parteipolitisch-neutralen Ergebnisse und Bereitstellung für die allgemeine Bevölkerung und Politik, um Diskussionen in der Öffentlichkeit anzuregen, jedoch ohne das Ziel der Durchsetzung der entwickelten Ergebnisse durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung.

§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. 
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft und Arten von Mitgliedern

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche seine Ziele verfolgt. Personen, welche extremistischen Gruppierungen angehören oder vom Verfassungsschutz beobachtet werden müssen dies gegenüber dem Vorstand anzeigen.
  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich per E-Mail oder per Post beim Vorstand oder auf der vereinseigenen Webseite zu beantragen. 
  1. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  1. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Ein Ablehnungsgrund muss dabei nicht angegeben werden.
  1. Der Verein hat folgende Mitglieder: 
  • ordentliche Mitglieder (18-35 Jahre)
  • jugendliche Mitglieder (14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
  • Kommissionsmitglieder (14-27 Jahre)
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • lebenslange Mitglieder 

Nur lebenslange Mitglieder, ordentliche und jugendliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

  1. Durch ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Gremium werden Kommissionsmitglieder ausgewählt und dem Vorstand vorgeschlagen. Es bedarf für die Ernennung als Kommissionsmitglied die Zustimmung des Vorstandes.
  1. Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder und besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  1. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder lebenslangen Mitgliedern ernennen. Personen mit einer bereits bestehenden Mitgliedschaft verlieren nicht automatisch die Stimmberechtigung, welche ihnen aufgrund ihrer jugendlichen oder ordentlichen Mitgliedschaft zu kommt. Der Vorstand muss in seinem Vorschlag formulieren, ob eine Ernennung zum Verlust anderer Mitgliedschaften führt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  1. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur mit einer Frist von drei Wochen zum Ende jedes Quartals des Geschäftsjahres erfolgen. Es ist eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden nötig.
  1. Ein Mitglied kann außerdem durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat oder c) die in § 4 Absatz 1 erwähnte Angehörigkeit extremistischer Gruppierungen oder Beobachtung durch den Verfassungsschutz bei seinem Antrag auf Aufnahme in den Verein nicht angezeigt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder, welche nach § 4 Absatz 5 der Satzung Stimmrecht besitzen, haben im Rahmen der vom Vorstand dafür festgelegten Ressourcen (Sitzplätze, Fördermittel für anfallende Kosten während einer Veranstaltung, etc.) des Vereins ein Recht auf Teilnahme an vom Verein ausgerichteten Veranstaltungen. Sollte die Anzahl der Interessenten die dafür vorgesehenen Ressourcen überschreiten, wird die Auswahl durch ein Losverfahren entschieden. Außerdem haben Mitglieder, welche nach § 4 Absatz 5 Stimmrecht besitzen, gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 
  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  1. Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung. 
  2. der Vorstand.

§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sollte die Mitgliederversammlung die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge auf null Euro festlegen, entfallen alle damit zusammenhängenden zahlungstechnischen Nachweise.
  1. Ebenso wird die Regelmäßigkeit der Erbringung des Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese von der Mitgliederversammlung festgelegte Regelmäßigkeit bleibt bestehen, bis die Mitgliederversammlung eine Änderung ebenjener beschließt. 
  1. Lebenslange Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Der Verein wird durch je ein volljähriges Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  1. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, darf der restliche Vorstand kommissarisch einen Interimsvorstand bestimmen, welcher das ausgefallene Vorstandsmitglied bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung ersetzt.
  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. 
  1. Der Vorstand kann sich selbstständig eine Geschäftsordnung geben.
  1. In alle Vorstandspositionen bis auf die des Vorstandsvorsitzenden und seines Vertreters können grundsätzlich Personen gewählt werden, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  1. Der Vorstand darf an Mitglieder im Rahmen von zu erledigenden Aufgaben Vertretungsvollmachten an nicht Vorstandsmitglieder aussprechen. Diese enden mit der Erledigung der vorher definierten Aufgabe.
  1. Sind Mitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort per E-Mail oder per Post
    mitgeteilt werden.

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die seines Stellvertreters.
  1. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer*in, die oder der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über: 

  • Strategie und Aufgaben des Vereins
  • Beteiligungen
  • Aufnahmen von Darlehen
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
  1. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  1. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Die Mitgliederversammlung kann der Form nach sowohl physisch als auch online (virtuelle Mitgliederversammlung) abgehalten werden. Hierzu wird der Vorstand einen Online-Konferenzraum bereitstellen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung die Zugangsdaten zukommen lassen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählendem Versammlungsleiter geleitet.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Gleichermaßen ist bei Anträgen zu verfahren, nur bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
  1. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von Zweidrittel, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder.
  1. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Diese sind zu Beginn jeder Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  1. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von 5 (in Worten: fünf) Tagen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
  1. Die Mitgliederversammlung hat das Recht einen Vorstand bei nachweisbaren Fehlverhalten mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorläufig des Amtes entheben, bis das Fehlverhalten aufgeklärt ist. Sollte die Mitgliederversammlung im Zuge der Enthebung keinen neuen Vorstand bestimmen greift § 9 Absatz 3 der Satzung.

§ 14 Auflösung oder Umfirmierung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  1. Bei einer Umfirmierung des Vereins zu einer anderen Rechtsform werden alle bestehenden Vermögensverhältnisse zugunsten der neu gegründeten juristischen Person berücksichtigt.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
  1. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.